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Das offizielle Vereinsemblem ist dargestellt von einem Kreis, der oben den Namen des Deutschen Schulvereins “Deutscher Schulverein Malaysia” in Deutsch trägt, und unten in Bahasa Malaysia “Persatuan Sekolah Jerman Malaysia”. In der Mitte stehen die Buchstaben “dsm”, Abkürzung für den Vereinsnamen, eingerahmt von den Flaggenfarben der Bundesrepublik Deutschland oben und denen von Malaysia unten.
Paragraph 3
Zielsetzung des Vereins und der Schule
(1) Zielsetzung des Vereins ist die Einrichtung und Unterhaltung einer allgemeinbildenden Schule einschließlich Kindergarten und Vorschule für deutsche und deutschsprachige Schüler, unter der vorherigen Genehmigung durch die zuständige malaysische Behörde. Das schließt die Möglichkeit des Erwerbs und/oder der Anmietung von Liegenschaften und die Gründung einer Treuhandgesellschaft mit ein. Der Verein ist gemeinnützig und damit nicht gewinnorientiert.
(2) Die Schule, geführt durch den Verein, dient dem Ziel, deutschen und deutschsprachigen Kindern eine Schulausbildung zu ermöglichen, die auf deutsche Bildungsziele, in Anlehnung an nordrheinwestfälische Lehrpläne und auf deutsche Schulabschlüsse ausgerichtet ist.
(3) Die Schule, geführt durch den Verein stellt sich darüber hinaus die Aufgabe, die Schüler mit der Kultur und der Sprache Malaysias vertraut zu machen, durch außerschulische Aktivitäten menschliche und kulturelle Verbindungen mit dem Gastland zu pflegen und gegenseitiges Verständnis zu fördern. Darüber hinaus soll sie bei der Beschaffung von Mitteln, und bei der Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten und bei allen das Wohl von Schülern und Schulpersonal betreffenden Angelegenheiten behilflich sein.
(4) Im Rahmen dieser Zielsetzung steht die Schule, geführt durch den Verein, auch Schülern nichtdeutscher Staatsangehörigkeit offen, sofern sie die deutsche Sprache in einem Ausmaß beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können, die Kapazität der Schule dies zulässt und die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes dem nicht entgegenstehen.
(5) Die Organisation und das Management der Schule orientieren sich an dieser Zielsetzung und werden im einzelnen im Einvernehmen mit dem Deutschen Auswärtigen Amt unter Mitwirkung des Botschafters in Malaysia festgelegt.
Mitgliedschaft
Paragraph 4
Mitglieder und Ehrenmitglieder
(1) Mitglied des Vereins können juristische Personen werden, sowie natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Schüler können Mitglied werden. Soweit sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen sie bei der Antragsstellung und der Ausübung aller Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, von einem Erziehungsberechtigten vertreten werden. Schüler können nicht als Mitglied des Vorstandes gewählt werden.
(2) Mindestens ein Elternteil oder Schüler einer Familie muss einen Mitgliedsantrag stellen. Die Mitbestimmungs- und Abstimmungsrechte können in einer Familie von jeder Person (über 18 Jahre) und/oder Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden, allerdings pro Mitgliedschaft nur einmal.
(3) Personen, die sich zugunsten der Deutschen Schule, der deutschen Sprache oder der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Schulvereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
(4) Alle den stimmberechtigten Mitgliedern zustehenden Vorteile, Aktivitäten und Einrichtungen, stehen auch den Kindern der stimmberechtigten Mitglieder zu, die als Schüler an der Schule gemeldet sind. Kinder heißt nur, Kinder der Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Juristische Personen haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und in anderen Angelegenheiten des Schulvereins.
Paragraph 5
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Bewerber um die Mitgliedschaft müssen einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellen und sich darin verpflichten, die Satzung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung. Er hat das Recht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage nach der Annahme des Aufnahmeantrags.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn der zu Beginn des Geschäftsjahres fällige Mitgliedsbeitrag und Gebühren, nach vorheriger schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet wurden.
(5) Das Recht eines Schülers, die Schule weiterhin zu besuchen, wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten nicht beeinträchtigt.
(6) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
(7) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Beschluss wird unter Angabe der Gründe dem Betroffenen mitgeteilt. Dem Mitglied steht hiergegen das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet end- gültig.
Paragraph 6
Mitgliederbeiträge
(1) Der Mitgliederbeitrag ist bei Eintritt und weiterhin am 1. August eines jeden Jahres fällig. Sollte nach weiteren vier Wochen die Zahlung dieser Außenstände immer noch nicht eingegangen sein, kann der Vorstand rechtliche Schritte einleiten.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Eine Änderung bedarf der Zustimmung des Registrars. Der Jahresbeitrag für individuelle Mitgliedschaft beträgt derzeit RM 300,-- und RM 3.000,-- für Firmenmitgliedschaft.
Mitgliederversammlung
Paragraph 7
Rolle der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussgremium des Schulvereins; sie wird in deutscher Sprache geführt.
Paragraph 8
Termine der Mitgliederversammlung
(1) Die Jahresmitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ge-schäftsjahres stattfinden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder von mindestens 15 Mitgliedern beim Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die Mitgliederversammlung findet dann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrages beim Vorstand statt.
Paragraph 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen werden durch Vorstandsbeschluss vom Vorsitzenden des Vorstandes (Präsident) einberufen und von ihm geleitet.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und muss drei Wochen vor dem Versammlungstermin abgesandt werden.
(3) Zusätzliche Tagesordnungspunkte müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Schriftführer eingereicht werden.
(4) Einzelheiten der Tagesordnung, sowie folgende Anlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt:
- Bericht des Präsidenten
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht des Schulleiters
- Protokoll der letzten Mitgliederversammlung mit eventuellen Anlagen.
Zusätzlich sind folgende Anlagen für die Jahresmitgliederversammlung erforderlich:
- Abschlussbilanz des Geschäftsjahres
- Haushaltsplanentwurf
- Vorschlagsformular zur Vorstandswahl.
Paragraph 10
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
(1) Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung unter der Leitung des Vorsitzenden gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder oder eine Anzahl, die der doppelten Anzahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder entspricht, welches auch immer die geringere Anzahl ist, anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist.
Nur Mitglieder des Schulvereins können Bevollmächtigte sein. Vollmachten müssen in schriftlicher Form erteilt und dem Schriftführer vor Beginn der Mitgliederversammlung übergeben werden. Jedes Mitglied kann nur für höchstens zwei nicht anwesende Mitglieder eine Vollmacht einreichen.
(2) Für den Fall, dass nach Ablauf einer halben Stunde der festgesetzten Zeit für eine Mit-gliederversammlung ein Quorum nicht vorhanden ist, wird die Versammlung unter Festsetzung von Ort und Uhrzeit auf den gleichen Tag der folgenden Woche vertagt. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, hat jedoch nicht das Recht, die bestehende Satzung abzuändern.
(3) Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder des Schulvereins mit Ausnahme der juristischen Personen, Ehrenmitglieder und Schüler unter 18 Jahren. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Lehrer und Angestellte der Schule haben bei der Wahl des Vor-standes und dessen Entlastung kein Stimmrecht.
Paragraph 11
Aufgaben aller Mitgliederversammlungen
(1) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung.
(2) Entgegennahme des Berichts des Präsidenten über die Tätigkeit des Vorstandes.
(3) Entgegennahme des Berichts des Schulleiters.
(4) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, die den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurden.
(5) Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder, die spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Über Anträge, die später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes verhandelt oder beschlossen werden.
Aufgaben einer Jahresmitgliederversammlung
(6) Entgegennahme des Berichts der Rechnungs- und Kassenprüfer.
(7) Genehmigung des Jahresabschlusses.
(8) Bestätigung zugewählter Mitglieder.
(9) Entlastung des Schulvereinsvorstandes.
(10) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr.
(11) Wahl eines Wahlleiters aus den Reihen der anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder für die Wahl der Vorstandsmitglieder.
(12) Wahl des Vorstandes.
(13) Wahl von je einem Rechnungs- und Kassenprüfer.
Sonstige Aufgaben einer Mitgliederversammlung
(14) Beschlussfassung über Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Aufnahme von Darlehen, soweit der Vorstand nicht entscheidungsbefugt ist.
(15) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrages.
(16) Entscheidung über die Anrufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
Paragraph 12
Protokoll
(1) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
(2) Der Präsident veranlasst die Versendung je einer Kopie des Protokolls an alle Mitglieder und den Botschafter. Änderungsanträge zum Protokoll sind schriftlich einzureichen, vom Vorsitzenden aktenkundig zu machen und auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
Vorstand des Schulvereins
Paragraph 13
Mitglieder und Ämter
(1) Der von einer Jahresmitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Präsident
(Der Präsident führt den Vorsitz bei allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist primus inter pares und vertritt den Verein nach außen.)
2. Vizepräsident
(Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.)
3. Schriftführer
(Der Schriftführer erstellt die Protokolle aller Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.)
4. Schatzmeister
(Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Schulvereins.)
5. Fünf Beisitzer
(Die Aufgaben der Beisitzer werden je nach Bedarf vom Vorstand festgelegt.)
(2) An allen Sitzungen des Schulvereinsvorstandes nehmen mit beratender Stimme teil: der Botschafter oder der von ihm bestimmte Vertreter (im folgenden Botschafter genannt) und der Schulleiter.
(3) In den Vorstand können nur Mitglieder des Schulvereins gewählt werden. Lehrer, Angestellte und Mitglieder von Elternbeiräten und Schüler der Schule können jedoch nicht als Mitglied in den Vorstand gewählt oder ergänzt werden und/ oder andere Funktionen, die die Tätigkeiten im Schulverein betreffen, wahrnehmen. Ehepaare dürfen nicht gemeinsam im Vorstand vertreten sein.
(4) Die Kandidaten für die genannten Ämter werden auf der Jahresmitgliederversammlung vorgeschlagen und sekundiert. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Paragraph 14
Einberufung von Sitzungen
(1) Vorstandssitzung
Der Präsident lädt den Vorstand monatlich, nicht jedoch während der Schulferien, ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und muss spätestens eine Woche vor der Sitzung abgeschickt werden.
(2) Außerordentliche Vorstandssitzung
Wenn zwei Vorstandsmitglieder oder der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland oder der Schulleiter mit zwei Vorstandsmitgliedern eine außerordentliche Vorstandssitzung beantragen, muss der Präsident innerhalb einer Woche zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung einladen. Bei außergewöhnlich dringenden Angelegenheiten kann, mit ausdrücklicher Genehmigung des Botschafters, die Frist von einer Woche unterschritten werden.
(3) Die Vorstandssitzungen erfolgen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Personen zu den Sitzungen in beratender Funktion hinzugezogen werden.
Paragraph 15
Amtszeit und Nachfolge
(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, längstens jedoch bis zur übernächsten Jahresmitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand ergänzen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Jahresmitglieder-versammlung.
Paragraph 16
Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist
(2) Die Beschlüsse des Schulvereinsvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst.
(3) Wird der Vorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig, so ernennt der Botschafter oder dessen Beauftragter im Bedarfsfall einen Geschäftsführer, der befugt ist, die gesamten Geschäfte des Vorstandes zu führen, bis der Vorstand erneut beschlussfähig ist.
Paragraph 17
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand wickelt sämtliche Geschäfte des Vereins ab, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Im einzelnen nimmt der Vorstand folgende Aufgaben wahr:
a) Einstellung und Entlassung des Schulleiters, der Lehrer und Angestellten der Schule.
b) Inkraftsetzung der durch den Schulleiter eingebrachten Ordnungen der Schule.
c) Beratung und Aufstellung des Haushaltsvoranschlages für das neue Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der Bewilligungsbedingungen für die deutsche amtliche Förderung.
d) Beschaffung und Verwaltung der erforderlichen Mittel für die Schule, Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Darlehen, die eine kürzere Laufzeit als ein Jahr haben, und deren Beitrag einzeln oder zusammen mit anderen Darlehen ein Zwölftel des Jahreshaushalts nicht überschreiten darf.
e) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Schulvereins, Abgabe und Annahmen von Rechtserklärungen für den Schulverein, Vornahme von Rechts-handlungen jeder Art, soweit es sich nicht um bewegliches und unbewegliches Vermögen handelt, das mit Mitteln der Bundesrepublik Deutschland beschafft wurde.
f) Entscheidung über Ermäßigungsanträge für Aufnahmegebühren und Schulgeld.
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
h) Beschlüsse, die sich auf Umfang und Art der amtlichen deutschen Förderung der Schule auswirken, sind im Einvernehmen mit dem Botschafter zu fassen.
i) Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten der Schule. Hierbei ist der Schulleiter in dem Masse zu beteiligten, wie es in seiner Dienstordnung vorgesehen ist.
j) Erstellung des Jahresberichts für die Jahresmitgliederversammlung.
k) Festlegung der Schul- und Kindergartengebühren.
Paragraph 18
Zeichnung von Schriftstücken
(1) Zur rechtsverbindlichen Zeichnung von Schriftstücken des Schulvereins sind, sofern die Satzung es nicht anders vorschreibt, je zwei der folgenden drei Vorstandsmitglieder berechtigt: der Präsident, der Vizepräsident und der Schriftführer. Soweit Angelegenheiten der Kassenverwaltung berührt werden, ist der Schatzmeister oder sein vom Vorstand benannter Vertreter zusammen mit einem der drei vorgenannten Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt. Soweit Angelegenheiten berührt werden, die sich auf Umfang und Art der amtlichen deutschen Förderung auswirken können, ist die Zustimmung des Botschafters vorher einzuholen.
(2) Soweit die Schriftstücke den Dienstbereich des Schulleiters berühren, ist der Vorstand gehalten, diesen zu konsultieren.
Die Dienstverträge des Lehrpersonals und des Schulpersonals sind vom Schulleiter mit zu zeichnen.
Sonstige Bestimmungen
Paragraph 19
Einkünfte
(1) Alle Einkünfte des Vereins, die über den Ausgaben liegen, sollen einem Fond zugeführt werden, der nur die Interessen des Vereins wahrt. Einkünfte im Sinne dieses Paragra- phen heißt, die Summe aller Einkünfte, die sich aus den Einnahmen des Vereins, während des Geschäftsjahres, abzüglich der Betriebskosten, ergeben.
(2) Andere Einkünfte, wie aus Nebengeschäften, die dem Verein zufließen, sollen während des Geschäftsjahres zur weiteren Entwicklung, Förderung und Durchführung der Ver- einsziele dienen.
(3) Der Verein kann Honorare oder Auslagenersatz für an den Schulverein geleistete Diens- te an Vorstandsmitglieder, Mitglieder oder Angestellte des Vereins oder andere Perso- nen bezahlen.
Paragraph 20
Rechte und Pflichten des Schulleiters
Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere seine Mitwirkung bei Personalentscheidungen des Schulvereinsvorstandes sind durch den Dienstvertrag, die Dienstordnung, die Schulordnung und die Konferenzordnung festgelegt.
Paragraph 21
Mitwirkung von Lehrern, Schülern und Eltern
Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass den Lehrern, Schülern und Eltern eine angemessene Mitwirkung und Beteiligung am schulischen Leben, entsprechend den für die Schule geltenden Ordnungen, eingeräumt wird.
Paragraph 22
Rechnungsprüfung
Die gewählten Kassen- und Rechnungsprüfer prüfen die gesamte Vermögensverwaltung.
Paragraph 23
Verbote
(1) Glücksspiele aller Art sind auf dem Schulgelände verboten.
(2) Der Verein darf ohne Genehmigung der örtlichen Behörden keinerlei Lotterien veranstalten, sei es im eigenen Namen oder im Namen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder, gleichgültig, ob eine solche Lotterie auf ihre Mitglieder beschränkt ist oder nicht, es sei denn, eine Sondergenehmigung der zuständigen örtlichen Behörden liegt vor.
(3) Der Verein darf keinerlei politische Aktivitäten entfalten oder seine Mittel und/oder das Schulgelände für politische Zwecke zur Verfügung stellen.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nicht zur Bezahlung von Strafen von gerichtlich verurteilten Mitgliedern verwendet werden.
(5) Der Verein darf keine rechtlichen Verbindungen mit einer Vereinigung außerhalb Malaysias eingehen. Ausgenommen sind Verbindungen mit der Bundesrepublik Deutschland, die nötig sind, um die finanzielle Unterstützung des Vereins zu sichern.
Paragraph 24
Besondere Bindungen des Schulvereins und der Schule
(1) Durch diese Satzung werden die Aufgaben und die inneren Zuständigkeiten des Vereins geregelt. Zugleich stellt sie die Basis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit dar.
(2) Daneben bestehen besonders geregelte Bindungen des Schulvereins und der Schule.
- gegenüber den zuständigen malaysischen Schulbehörden, wenn die Schulaufsicht von ihnen wahrgenommen wird.
- gegenüber dem Auswärtigen Amt und dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - wegen der Förderungsbedingungen.
- gegenüber der Kultusministerkonferenz wegen der Lehrpläne, der deutschen Prüfungen, der Anerkennung der Schule im Sinne von innerdeutschen Berechtigungen und der Arbeitsbedingungen der Lehrer.
Paragraph 25
Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Wenn die Schule bzw. der Kindergarten aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse erhält, bedarf jede Änderung der Satzung vor Inkrafttreten der Zustimmung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Registrar of Societies, und muss innerhalb von 28 Tagen nach Entscheidung über diese Änderung demselben vorgelegt werden.
Paragraph 26
Auflösung des Schulvereins
(1) Eine Auflösung des Schulvereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(2) Die Liquidierung des Vereinsvermögens kann nur durch mindestens zwei Vor-standsmitglieder und den Botschafter erfolgen.
(3) Für den Fall, dass der Verein aufgelöst wird, werden alle Schulden und Verpflichtungen aus dem Vereinsvermögen getilgt. Für den Fall, dass Vermögen dann noch vorhanden ist, wird dieses dann, im Einverständnis mit den stimmberechtigten Mitgliedern, der Bundesrepublik Deutschland mit der Bedingung übergeben, dass es während eines Zeitraumes von zehn Jahren für die Neugründung einer deutschen Schule im Gastland bereitgehalten werden soll. Der/die Treuhänder des Vereinsvermögens wird/werden von der deutschen Botschaft bestimmt, das Vermögen bleibt im Land. Nach Ablauf der obengenannten Frist soll das Vereinsvermögen an Einrichtungen in Malaysia, die ausschließlich soziale, erzieherische, wissenschaftliche und /oder literarische Zwecke verfolgen, verteilt werden.
(4) Die Auflösung ist dem Registrar of Societies in Malaysia binnen sieben Tagen mitzuteilen.
Paragraph 27
Interpretation
Sollten sich Probleme oder Fragen ergeben, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, wird der Vorstand ermächtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden.
Diese Entscheidung ist dann für alle Mitglieder des Vereins bindend, solange die nächste Mitgliederversammlung nichts Gegenteiliges beschließt.
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